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BESCHREIBUNG
  • Abbrucharbeiten dürfen nur von erfahrenen und fachlich geeigneten Personen ausgeführt werden.
  • Unternehmen müssen über die erforderlichen Geräte und Einrichtungen verfügen.
  • Vor Beginn der Abbrucharbeiten ist durch den Unternehmer eine baustellenbezogene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
  • Abbrucharbeiten dürfen erst begonnen werden, wenn eine Abbruchanweisung durch den Unternehmer erteilt wurde.
  • Schriftliche Abbruchanweisungen sind z. B. erforderlich bei Abbruch mit Großgeräten, Demontieren, Sprengen, Umgang mit Gefahrstoffen und Gebäudeschadstoffen.
Vorbereitende Maßnahmen
Vor Beginn der Abbrucharbeiten baulichen Zustand des abzubrechenden Bauwerkes und angrenzender Bauteile in statischer und konstruktiver Hinsicht untersuchen.
  • Art, Zustand und Lage vorhandener Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen.
  • Abbruchverfahren nach örtlichen Gegebenheiten auswählen. Je nach Möglichkeiten kommen zur Anwendung: Stemmen, Demontieren, Abgreifen, Einschlagen, Reißen, Eindrücken, Diamantbohren und -sägen, Sprengen und Sonderverfahren.
  • Überprüfen, ob gefährliche Stoffe, Gase, Dämpfe, Stäube, Nebel oder andere Industrierückstände auftreten können. Arbeitsanweisung aufstellen und entsprechende Schutzmaßnahmen treffen.